Roi & Cavalier oHG
Sternenberger Hof 5, 51149 Köln

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Roi & Cavalier GbR, Sternenberger Hof 5, 51149 Köln  (nachfolgend „Agentur“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt oder zwischen den Parteien explizit vereinbart, erbringt die Agentur ausschließlich Dienstleistungen einer Werbeagentur nach Maßgabe der Vorgaben bzw. im Rahmen der Anleitung des/durch den Kunden. Für alle Leistungen, die von der Agentur erbracht werden, findet ausschließlich das Dienstvertragsrecht Anwendung.

 

2 Vertragsgegenstand, Grundlagen der Zusammenarbeit, Zustandekommen des Vertrages

1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von dienstvertraglichen Leistungen (im folgenden „Leistungen“ oder „Projekt“) im Bereich zielgruppenoptimierter Reichweiten- und Aufmerksamkeitswerbung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung liegt beim Kunden.

(2) Soweit nicht explizit anders bestimmt, sind Angebote der Agentur freibleibend.

(3) Konkrete Werbemaßnahmen („Einzelaufträge“) sind in Gemäßheit mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags nach den Vorgaben (“Briefing”) des Kunden zu erbringen. In den jeweiligen Angeboten bzw. Einzelaufträgen werden die durch die Agentur jeweils zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bestimmt. Der Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Kunde die Annahme des Vertragsangebotes schriftlich bestätigt.

 

3 Durchführung der Dienstleistung durch die Agentur

(1) Die Agentur erbringt ihre Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Sie berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (zB ITIL, DIN).

(2) Die Agentur wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen. Sie wird nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeuge verwenden, deren Eignung sie kennt, deren Ausführung sie beherrscht und die den Anforderungen nach Absatz (1) entsprechen.

(3) Die Agentur ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.

(4) Die Agentur ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist die Agentur dort zur Leistungserbringung verpflichtet.

(5) Die Agentur ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Kunden abzustimmen.

(6) Die Agentur darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Kunden für die Erbringung der Beratungsleistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.

 

4 Pflichten des Kunden/Gestaltung der Zusammenarbeit

(1) Zum Erbringen der ihr aus dem Vertrag obliegenden Leistungen ist die Agentur auf die Unterstützung und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen sowie auch Zugangskennungen bzw. Benutzeraccounts (nachfolgend zusammenfassend „Unterlagen“) zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Kunde der Agentur Unterlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und zur vertragsgemäßen Verwendung dieser Unterlagen berechtigt ist.

(3) Vor der Erbringung von Einzelaufträgen im Sinne des § 1 Absatz (3) ist die Agentur verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten schriftlichen Vorschlag, der insbesondere auch einen Kostenplan enthält, für die Erbringung der Leistungen zu unterbreiten. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Einzelauftrag zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen gemäß § 2 Absätze (3) und (4) mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(4) Einzelaufträge werden nur wirksam, wenn diese schriftlich durch Gegenzeichnung des Kunden angenommen werden. Nimmt der Kunde den von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Einzelauftrag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.

(5) Der Kunde wird den Mitarbeitern der Agentur im Bedarfsfall geeignete Arbeitsräume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen (Telefon, Telefax und Arbeitsplatzrechner) in ausreichender Anzahl während der üblichen Arbeitszeiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Der Kunde wird den Mitarbeitern der Agentur vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten und im notwendigen Umfang Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitstellen. Soweit es die Dringlichkeit der jeweiligen Leistungserbringung erfordert, wird der Zutritt auch außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden gewährt. Die Agentur hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

(6) Der Kunde wird einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner („Projektleiter“) der Agentur bereit steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(7) Der Kunde hat der Agentur das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(8) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der Agentur, soweit sie ohne diese Mitwirkungshandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Ein durch die fehlende Mitwirkung des Kunden verursachter Mehraufwand ist der Agentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Sätze zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht der Agentur bleibt unberührt.

(9) Falls der Kunde verpflichtet ist, der Agentur im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Hard- und Software, insbesondere Serversysteme zur Verfügung zu stellen, wird der Kunde die vertragsgegenständliche Systemumgebung laufend warten bzw. die laufende Wartung seiner Systemumgebung an einen geeigneten IT-Dienstleiter pflichtgemäß delegieren.

(10) Ist die Überlassung von Computerprogrammen Gegenstand des Einzelauftrags, wird der Kunde von der Agentur bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.

(11) Die Agentur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die vom Kunde bereitgestellt werden Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde trägt gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der vertragsgegenständlichen Werbung. Macht ein Dritter gegenüber der Agentur Ansprüche wegen der vertragsgegenständlichen Werbung geltend, wird der Kunde die Agentur freistellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass die rechtliche Auseinandersetzung auf eine Pflichtverletzung der Agentur zurückzuführen ist.

 

5 Besondere Bestimmungen für Werkaufträge

(1) Falls die Parteien in dem Einzelauftrag die Erbringung von Werkleistungen vereinbaren, gelten die nachstehenden Absätze (2) bis (8):

(2) Der Kunde ist zur Abnahme einer Website oder Konzeption verpflichtet, sofern die Website oder die Konzeption den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Während der Fertigstellungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile der Website oder Konzeption zur Teilabnahme vorzulegen.

(3) Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Konzeption oder Website den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Leistungen der Agentur gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraumes von 8 Werktagen die Abnahme erklärt oder unter Angabe von detaillierten Mängeln verweigert.

(4) Wünscht der Kunde nach Abnahme der Konzeption bzw. der Gestaltung Änderungen, so sind diese kostenpflichtig. Das Verfahren für Leistungsänderungen gemäß nachstehendem Absatz (8) findet entsprechende Anwendung.

(5) Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie explizit von der Agentur benannt bzw. bestätigt wurden. Im Falle unverbindlicher Leistungstermine haftet die Agentur nicht für die rechtzeitige Leistungserbringung. Setzt der Leistungsgegenstand eine Leistung eines Dritten voraus, so stehen Leistungstermine grundsätzlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Vorleistung des Dritten. Werden die vereinbarten Leistungstermine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Agentur eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

(6) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Bereitstellung zur Abnahme durch die Agentur. Die Art und Weise des Abnahmeverfahrens ist zwischen den Parteien gesondert abzustimmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

(7) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Agentur verpflichtet, jeweils binnen angemessener Frist eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

(8) Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für die Agentur technisch umsetzbar und zumutbar sind. Die Agentur prüft das Änderungsverlangen und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen. Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist sie schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.

 

6 Vergütung, Zahlungen, Zahlungsverzug, Rechtsvorbehalte

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach geleistetem Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Sätzen der Agentur berechnet.

(2) Die Agentur kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die Agentur die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

(3) Die Vergütung für einmalige Leistungen ist nach Leistungserbringung und nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Agentur darf Vorschusszahlungen in angemessener Höhe verlangen. Rechnungen werden ohne Abzug innerhalb des in dem Einzelvertrag benannten Zahlungsziels zur Zahlung fällig.

(4) Die Vergütung ist ‑ falls vertraglich nichts anders vereinbart ‑ mit Rechnungsstellung ohne Abzug binnen 10 Kalendertagen fällig. Ist die Fälligkeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so bestimmt sich deren Beginn nach dem Rechnungsdatum. Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist der ausstehende Betrag nach Maßgabe von § 288 BGB zu verzinsen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

(5) GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden in den erstellenden Kostenvoranschlägen ausgewiesen. Sie sind, soweit nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

(6) Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden nicht berechnet. Kosten für alle sonstigen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.

(7) Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in Vertragsunterlagen genannten Beträge als Nettobeträge, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Agentur wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

(8) Für den Fall, dass der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist die Agentur berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, wie der Zahlungsverzug besteht. Ferner ist die Agentur berechtigt, die Durchführung noch ausstehender Leistungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank zur Verfügung stellt.

(9) Die Agentur behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an ihren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor.

(10) Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber der Agentur zu erfüllen, kann die Agentur bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur frühzeitig und schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu informieren.

 

7 Ergänzende Vergütungsbestimmungen für laufzeitgebundene Verträge

(1) Die Vergütung für laufzeitgebundene Verträge ist monatlich zahlbar. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Vergütung anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats ab Laufzeitbeginn.

(2) Die Vergütung wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.

(3) Leistungen, welche über die vereinbarten und pauschal abgegoltenen Leistungen hinausgehen, sind vom Kunden nach Aufwand gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der Agentur.

(4) Im Fall eines Werkvertrages finden die Absätze (1) und (2) keine Anwendung.  Die Agentur wird  die Vergütung bzw. vereinbarte Abschläge entsprechend des in dem Vertrag enthaltenen Zahlungsplans in Rechnung stellen.

 

8 Rechte an den Leistungsergebnissen, Schutz des geistigen Eigentums

(1) Die Agentur räumt dem Kunde das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungen zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen des Projektes von der Agentur gefertigten Arbeitsergebnisse wie Gutachten, Organisationspläne, Analysen, Programme/Software, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen oder ähnliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene, interne Zwecke zu nutzen; anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Soweit nicht zwischen den Parteien explizit anders vereinbart, wird der Recht der Bearbeitung durch den Kunden ausgeschlossen.

(2) Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei der Agentur. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit die Agentur eigene Methoden, Ergebnisse, Programme/Software oder ähnlich schützbares Know How einsetzt, hinsichtlich aller hiervon für die Agentur bestehenden gewerblichen Schutzrechte.

 

9 Bestimmungen zu Laufzeit und Kündigung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, beginnt ein laufzeitgebundener Vertrag mit dessen Unterzeichnung und besitzt eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

(2) Einigen sich die Parteien auf einen laufzeitgebundenen Vertrag, so kann die ordentliche Vertragskündigung frühestens zum Ablauf der jeweiligen festen Vertragslaufzeit ausgeübt werden. Das Recht einer Partei zur Ausübung der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

(3) Dienstverträge ohne Laufzeitbestimmung können von jeder Partei nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen jederzeit gekündigt werden.

(4) Macht der Kunde im Falle eines laufzeitgebundenen Werkvertrages von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Agentur als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Ausübung der Kündigung per telekommunikativer Übermittlung via E-Mail wird ausgeschlossen.

 

10 Höhere Gewalt

(1) Die Agentur ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Agentur nicht zu vertretende Umstände, wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.

(3) Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.

 

11 Subunternehmer, Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Die Agentur hat das Recht, sich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung Subunternehmern zu bedienen.

(2) Der Kunde darf Ansprüche gegen die Agentur nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen.

 

12 Haftung

(1) Die Agentur haftet nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):

(a) Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

(b) Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(c) Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(d) Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(e) Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage der vertraglichen Leistungspflichten bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn der Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für die Agentur zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar und typisch war.

(2) Die Agentur haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(3) Eine weitere Haftung der Agentur ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Insbesondere wird die verschuldensunabhängige Haftung der Agentur für anfängliche Sachmängel gemäß § 536a BGB der Agentur vom Kunden erlassen.

 

13 Gewährleistung

(1) Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der Agentur von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

(2) Ein Anspruch wegen Sachmangels ist auch ausgeschlossen wegen:

– der Richtigkeit der Angaben des Herstellers über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von der Agentur empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software;

– Mängeln, mit denen eine von der Agentur empfohlene Datenverarbeitungsanlage behaftet ist;

– unternehmerische Risiken, die nach der Verkehrsanschauung vom Kunden zu tragen sind, wie etwa aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens wie fehlerhafter Beurteilung der Marktsituation oder der Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen;

(3) Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(4) Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit eine längere Frist vorschreibt.

(5) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Agentur hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Agentur für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(6) Soweit der Agentur für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag haftet, hat der Kunde zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Agentur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Agentur vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.(9) Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung der Agentur nach den gesetzlichen Regelungen.

 

14 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht unbegrenzt nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

15 Datenschutz/Datensicherheit

(1) Die Agentur und der Kunde beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Agentur wird insbesondere personenbezogene Daten des Kunden iSd § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen von dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses. Weiterhin werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG abschließen, falls die vertragsgegenständlichen Leistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch die Agentur umfassen oder falls ein Zugriff der Agentur auf personenbezogene Daten des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern.  Der Kunde wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch die Agentur oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Der Kunde hat zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG zu erfüllen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Kunden oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

 

16 Individualabreden, Schriftform

(1) Einzelverträge sowie weitere im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Derartige Vereinbarungen sollen in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert werden bzw. sind sie, soweit nicht explizit anders vereinbart, durch die Agentur schriftlich zu bestätigen.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der Agentur gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

17 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. 4. 1980) Anwendung.

(2) Die Parteien vereinbaren den Sitz der Agentur als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Roi & Cavalier, Köln

Hauptniederlassung Köln
Sternenberger Hof 5, 51149 Köln

Ansprechpartner: Artur stomin

+49 (0) 1515 798 9409
cologne@roi-cavalier.com

Roi & Cavalier, Düsseldorf

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Oststraße 10, 40211 Düsseldorf